Arbeitsrecht_allg

Arbeitsrecht_allgemein

Einleitung

Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitnehmer. Nur wenn es um einen Arbeitnehmer geht, finden die zahlreichen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung.

Beispiel: Herr Bellin ist bei einem Bildungsträger als "freier Dozent" beschäftigt. Im Sommer bittet Herr Bellin um seinen Urlaub. Der Bildungsträger teilt ihm mit, er habe keinen Urlaubsanspruch, weil ein solcher in seinem Vertrag nicht vorgesehen sei. Bellin pocht auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Bildungsträger meint, ihn würden diese Bestimmungen nicht interessieren.

Wer hat Recht?

Wenn Bellin als Arbeitnehmer einzuordnen wäre, wäre das Bundesurlaubsgesetz anwendbar.
Bellin hätte also einen Urlaubsanspruch. Ist Herr Bellin aber kein Arbeitnehmer, hat er einen Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Vertrag ausdrücklich einen solchen enthält.

Beispiel 2: Frau Müller ist "freie Mitarbeiterin" beim gleichen Bildungsunternehmen. Sie wird schwanger. Sie leidet deswegen unter erheblichen Problemen und ihr Arzt attestiert ihr, dass sie die mit Botengängen und Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit beim Bildungsträger aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen dürfe. Sie teilt dies dem Bildungsträger mit. Darauf hin wird ihr fristgerecht gekündigt. Der Leiter der Personalabteilung erklärt ihr dazu, daß eine Frau sich schon zwischen Kindern und Karriere entscheiden müsse. Im übrigen hätte sie sich nicht so anstellen sollen, seine Mutter habe im Krieg auch sehr unter der Schwangerschaft gelitten, und habe trotzdem als Trümmerfrau hart gearbeitet. Frau Müller hält die Kündigung für rechtswidrig und erhebt dagegen Klage vor dem Arbeitsgericht.

Wird sie gewinnen?

Frau Müller wird die Klage gewinnen, wenn sie Arbeitnehmerin war. Denn nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere nicht gekündigt werden. Da das Gesetz aber nur für Arbeitnehmerinnen gilt, ist die Kündigung wirksam, wenn Frau Müller keine Arbeitnehmerin ist.

Es kommt also oft entscheidend darauf an, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht. Daher sollte man sich die folgende Definition gut einprägen:

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet.

Organe juristischer Personen, Selbstständige, Beamte, Soldaten, Richter und freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute nur noch in einigen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts von Bedeutung.

Die Abgrenzung vollzieht sich danach, ob der Arbeitnehmer eine überwiegend körperliche Tätigkeit ausübt (dann Arbeiter) oder eine überwiegend geistige (dann Angestellter). Im Zweifel entscheidet die Verkehrsanschauung. (Sind Fußballer Arbeiter oder Angestellte?)



Kollektiv- und Individualarbeitsrecht

Das gesamte Arbeitsrecht lässt sich in zwei wichtige Rechtsgebiete einteilen: das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht.

das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern

das Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und der Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes bzw. zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
Beispiele für Gebiete des Individualarbeitsrechts: Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsschutzrecht

Beispiele für Gebiete des Kollektivarbeitsrechts: Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht, Koalitionsrecht