Arbeitsrecht_allg

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Rufbereitschaft

...ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes. Die Rufbereitschaft beinhaltet die Verpflichtung des Mitarbeiters, sich in der eigenen Wohnung oder an einem anderen, dem Dienstgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen nicht mitgezählt. Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anzusehen.

...liegt – in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst – vor, wenn sich der Mitarbeiter an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten kann und er sich lediglich für nicht voraussehbare, aber erfahrungsgemäß eintretende Stör- oder Notfälle zur Arbeit auf Abruf bereitzuhalten hat. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mithin ergibt sich keine Höchststundenzahl.