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Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem selbstbestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenen Ort auf Abruf zur Arbeit bereit zu halten. Rufbereitschaft ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen Funksignalempfänger mitführen muss. Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Die Rufbereitschaft gehört arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit im Sinne von § 5 ArbZG. Der Abruf des Arbeitnehmers aus der Rufbereitschaft unterbricht die Ruhezeit. Nach Beendigung der Arbeit ist eine neue Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die durch die zwingende gesetzliche Ruhezeit dann ausfallende Arbeitszeit besteht nicht.
Von der Rufbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst insoweit abzugrenzen, als beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten ist, während bei der Rufbereitschaft der Arbeitnehmer sich an einem selbstbestimmten aber dem Arbeitgeber anzugebenen Ort auf Abruf bereit zu halten hat. Der zur Rufbereitschaft eingeteilte Arbeitnehmer leistet Überstunden, wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Ende seiner Dienstzeit nahtlos zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet Rufbereitschaft zu übernehmen, wenn dies im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft kann in Tarifverträgen vereinbart sein. In diesem Fall sind auch Teilzeitbeschäftigte zur Teilnahme an Rufbereitschaft verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Rufbereitschaft oder der Beibehaltung einer vom Arbeitgeber eingeführten Rufbereitschaft. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, welchen Arbeitnehmer er zur Rufbereitschaft heranziehen will. Die Heranziehung darf jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend geschehen. Der Arbeitgeber muss die Rufbereitschaft des Arbeitnehmers besonders vergüten. Meist ist dies in einem Tarifvertrag geregelt und die Vergütung erfolgt pauschal. Im öffentlichen Dienst besteht keine besondere Vergütungspflicht, wenn während der Rufbereitschaft besondere Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle für die erforderliche Arbeitsaufnahme anfallen.