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Nichterfüllung der Arbeitspflicht

Nichterfüllung der Arbeitspflicht

Unter Nichterfüllung der Arbeitspflicht sind verschiedene Situationen zu verstehen. So stellt es z.B. eine Nichterfüllung der Arbeitspflicht dar, wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag gar nicht zur Arbeit erscheint. Auch ein Arbeitnehmer, der zu spät zur Arbeit erscheint erfüllt seine Arbeitspflicht nicht. Im letzteren Fall liegt nicht etwa ein Verzug vor, weil der Arbeitnehmer ja - wenn auch zu spät - arbeitet. Vielmehr liegt Nichterfüllung vor, denn wenn der Arbeitnehmer am Montag, dem 6.9. nicht um neun Uhr erscheint, sondern um 9.10 Uhr kann diese Zeit nicht nachträglich gearbeitet werden. Wegen dieses regelmäßig anzunehmenden Fixschuldcharakters der Arbeitspflicht liegt meist Unmöglichkeit wegen fehlender Nachholbarkeit vor. Es gelten daher die allgemeinen Regeln zu Unmöglichkeit (§§ 323 ff. BGB).

Kann der Arbeitnehmer für die Zeit der Nichterfüllung Lohn verlangen? Hat der Arbeitnehmer die Nichtleistung verschuldet (also vorsätzlich oder fahrlässig nicht gearbeitet), so verliert er gemäß den §§ 325 I S. 3, 323 I S. 1 BGB seinen Lohnanspruch, sonst nicht.

Hat der Arbeitgeber im Falle der Nichterfüllung der Arbeitspflicht einen Schadensersatzanspruch? Bei Verschulden des Arbeitnehmers liegen die Voraussetzungen des § 325 I S. 1 BGB vor, so dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers besteht. Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches gilt § 249 BGB: Der Arbeitgeber ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Arbeitsleistung stünde. Allerdings wird der Arbeitgeber regelmäßig gar keinen Schaden durch die Nichterfüllung der Arbeitspflicht erlitten haben. Anders liegt der Fall nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Mehrkosten aufwenden, musste z. B. höhere Vergütung für Ersatzkraft, Überstundenvergütungen. Diese Mehrkosten muss der Arbeitnehmer ersetzen.
Sonderproblem: Inserats- und Vorstellungskosten bei rechtswidriger vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer: regelmäßig muss Arbeitnehmer diese nicht ersetzen, da diese Kosten auch bei fristgemäßer Kündigung entstanden wären.

Der Arbeitsvertrag kann, für den Fall der Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) vorsehen. Solche Klauseln sind auch nach der Schuldrechtsreform in vorformulierten Verträgen generell zulässig, solange Arbeitnehmer durch derartige Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung jedoch zu hoch angesetzt, kann der Arbeitnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet werden.