Arbeitsrecht_allg

Sonn- und Feiertagsruhe

Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich ist eine Beschäftigung von 0-24 Uhr an Sonn- und Feiertagen verboten. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. In bestimmten Betrieben darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. In jedem Falle müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr Beschäftigungsfrei bleiben, (§ 11). Sonn– und Feiertagsarbeit muss durch einen anderen Ruhetag innerhalb von 2 Wochen bzw. 8 Wochen ausgeglichen werden. Ausnahmen durch Tarifvertrag sind möglich