Arbeitsrecht_allg

Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf

Aus Rechtsgründen kann ein flexibler Einsatz nicht als Arbeit auf Abruf ausgestaltet werden. für eine solche Arbeit sieht § 12 Abs. 2 TzBfG vor, dass der Mitarbeiter nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Von dieser Regelung kann gemäß § 12 Abs. 3 TzBfG in einem Tarifvertrag – auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers- abgewichen werden.