Arbeitsrecht_allg

Führsorgepflicht

Fürsorgepflicht

Schutz für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers

Die Pflicht Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen folgt aus § 618 BGB.
Bei Schäden, die der Arbeitnehmer durch eine Verletzung dieser Schutzpflicht erleidet, erhält er aber wegen § 104 SGB VII keinen Schadensersatz (also auch kein Schmerzensgeld), wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmer physisch schädigt, es sei denn, die Schädigung geschah vorsätzlich.


Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat für die sichere Aufbewahrung der Gegenstände, die der Arbeitnehmer notwendiger- oder üblicherweise zur Arbeit mitbringt (Uhren, Kleidung, Fahrräder, Werkzeuge) zu sorgen. Er muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen ermöglichen (abschließbare Spinde, Abstellmöglichkeit für Fahrräder und Krafträder).
Eine Verpflichtung zur Schaffung von Parkplätzen besteht nicht, es sei denn die Bereitstellung ist ohne großen Kostenaufwand möglich.


Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen und diese abzuführen. Bei Fehlern muss er dem Arbeitnehmer den daraus entstehenden Schaden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ersetzen.


Richtige Berechnung und Abführung der Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber aber Lohnsteuer zu niedrig berechnet und nimmt ihn deswegen das Finanzamt in Anspruch kann er grundsätzlich volle Erstattung der nachträglich gezahlten Steuern von dem betreffenden Arbeitnehmer verlangen. Ausnahme: durch die Verletzung der Pflicht zur richtigen Berechnung der Lohnsteuer ist ein besonderer Nachteil entstanden.
Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt stellt sich heraus, dass Reich über Jahre hinweg zu wenig Lohnsteuer für Arm gezahlt hat. Reich zahlt nach und wendet sich an Arm wegen der Erstattung. Arm könnte die Miete für seine Wohnung nicht mehr zahlen, wenn er die Forderung des Reich erfüllen würde. Hier muss Reich die Differenz, zwischen der Miete die Arm auch bei Erfüllung der Ansprüche des Reich zahlen könnte und seiner jetzigen Miete zahlen.


Erläuterung der Lohnberechnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer die Berechnung des Lohnes bzw. Gehaltes zu erklären, bzw. erklären zu lassen, ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Akteneinsicht zu gewähren (§§ 82 Abs. 2 und 83 BetrVG).