Arbeitsrecht_allg

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst

...ist die Zeit einer bloßen Bereitschaft von Mitarbeitern, die sich im besonderen während der Nacht in der Einrichtung aufhalten müssen, um in dringenden Fällen zur Hand zu sein, die aber während dieser Zeit sonst von jeder Tätigkeit und Verantwortung frei sind.
Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit
(nicht als Ruhezeit nach EuGH-Urteil vom 3.Oktober 2000 Az. C-303/98),
kann aber anders vergütet werden.

...ist nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um – soweit erforderlich – seine eigentliche Arbeit aufzunehmen.
Nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes stellt Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar.
Infolge dessen kommt die volle tariflich zugesicherte Vergütung zum tragen.
Überdies ist es gesetzlich nicht zulässig, einen Bereitschaftsdienst vorzusehen, der kalendertäglich länger als zehn Stunden dauert, vgl. § 3 Satz 2 ArbZG.
Hat sich der Mitarbeiter folglich zu Hause aufgehalten, mindert sich die Einsatzmöglichkeit dieses Mitarbeiters um die Zeit der Bereitschaft.