Arbeitsrecht_allg

Mutterschutz

Mutterschutz

Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Nach diesem besteht für die Schwangere eine Anzeigepflicht, (§ 5 MuSchG). Der Verstoß hiergegen ist aber sanktionslos. Die Wirkungen der Anzeige der Schwangerschaft sind:
(1.) der Arbeitgeber muss Beschäftigungsverbote prüfen und beachten
(2.) der Arbeitgeber muss Mitteilung an Gewerbeaufsichtsamt machen (sonst § 21 MuSchG: Geldstrafe bis 2.500,-- EUR)
Eine Unterrichtung Dritter kann nur erfolgen, wenn sie im Interesse der Arbeitnehmerin liegt. Dies wird beim Betriebsarzt bejaht und ist für den Betriebsrat umstritten. Der Arbeitgeber ist auch dann nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft selbst im Betrieb bekannt macht oder ohne die Unterrichtung anderer Mitarbeiter eine Störung der betrieblichen Ordnung zu befürchten ist.
Der Arbeitgeber kann jederzeit ein ärztliches Attest verlangen. Eine Verpflichtung hierzu besteht zwar nur in bestimmten begründetet Fällen, es liegt aber im Interesse der Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber ein von ihm verlangtes Attest rasch zu übergeben. Die Kosten für das Attest trägt immer der Arbeitgeber (auch bei falsch vermuteter Schwangerschaft).
Hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes (dazu gehören auch Kantinen, Zugangswege, Maschinen und Werkzeuge) gilt § 2 I MuSchG.
Für schwangere Arbeitnehmerinnen bestehen zahlreiche Sonderregelungen hinsichtlich der Durchführung der Arbeit und des Arbeitsablaufes, der Art, Dauer, Lage, Tempo, Schichteinteilung und Schutzkleidung.
So müssen bei überwiegend stehenden Tätigkeiten (z. B. in Verkaufsstellen) Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden; bei überwiegen sitzenden Tätigkeiten muss Gelegenheit zu Ausgleichsbewegungen gegeben werden. In den Pausen muss eine Liegemöglichkeit zur Verfügung stehen, § 31 ArbStättVO. Schließlich muss der Arbeitgeber besondere Maßnahmen des Gewerbeaufsichtsamtes beachten.
Beschäftigungsverbote ergeben sich aus § 3 I MuSchG bei ärztlichem Attest. Die Gefährdung muss sich nicht aus der Art der Beschäftigung ergeben (auch Gesundheitszustand). Auch keine Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitnehmerin; auch teilweises Beschäftigungsverbot möglich.
Daneben gilt
• ein Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, § 3 II; MuSchG. Ausnahme: ausdrückliche jederzeit widerrufliche Erklärung der Arbeitnehmerin. Den durch das Beschäftigungsverbot entstehenden Lohnausfall ersetzt die gesetzliche Krankenkasse den Arbeitnehmerinnen (auch den nicht versicherten Arbeitnehmerinnen), aber nur bis zu 13 EUR pro Kalendertag. Ist dieser Betrag geringer als der Nettolohn,
den die Arbeitnehmerin in den letzten 3 Monaten durchschnittlich erzielte, muss der Arbeitgeber die Differenz durch einen Zuschuss ausgleichen, § 14 MuSchG.
• ein Verbot schwerer oder schädlicher Arbeiten, § 4 MuSchG muss Arbeitgeber von sich aus beachten, beispielhafte Aufzählung im Gesetz
• ein Verbot von Akkordarbeiten oder ähnlichem (§ 4 III MuSchG); Ausnahme: Gewerbeaufsicht
• ein achtwöchiges oder (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) zwölfwöchiges absolutes Beschäftigungsverbot, § 6 I MuSchG nach der Geburt. Auch den durch dieses Beschäftigungsverbot entstehenden Lohnausfall ersetzt die gesetzliche Krankenkasse den Arbeitnehmerinnen (auch den nicht versicherten Arbeitnehmerinnen), aber nur bis zu 13,-- EUR pro Kalendertag. Ist dieser Betrag geringer als der Nettolohn, den die Arbeitnehmerin
in den letzten 3 Monaten durchschnittlich erzielte, muss der Arbeitgeber die Differenz durch einen Zuschuss ausgleichen, § 14 MuSchG.