Arbeitsrecht_allg

Ort der Arbeitsleistung

Ort der Arbeitsleistung

Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung am vereinbarten Ort bzw. im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechtes im Rahmen des Arbeitsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen versetzen, nämlich dann, wenn die neue Beschäftigung dieselben Tätigkeitsmerkmale wie die alte aufweist, keine Lohnminderung eintritt und die Versetzung keine Maßregelung darstellt. Ist eine konkrete Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben, so kann eine Versetzung nur erfolgen, wenn eine Versetzungsklausel vorhanden ist. Versetzungsklauseln sind allerdings in der Regel unwirksam, soweit sie es dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Arbeitsaufgabe zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Vergütung unverändert bleibt. Im öffentlichen Dienst kann dem Arbeitnehmer, der die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllt, nicht eine Arbeit zugewiesen werden, die zwar nach derselben Vergütungsgruppe bezahlt wird, aber den Merkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entspricht und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs zur höheren Vergütung führt. Ist eine Versetzung durch Ausübung des Direktionsrechtes nicht möglich, so bedarf es einer Änderungskündigung.