Arbeitsrecht_allg

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

Nach § 14 Abs 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs 1 S.2 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluß an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers leigende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmittel vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Die Vertretung eines zeitlich ausfallenden Mitarbeiters kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem vertretenden Arbeitnehmer darstellen. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und daher für die Wahrnehmung der diesen Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch die Vertretungskraft nur ein vorübergehende, zeitlich durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters begrenztes Beschäftigungsbedürfnis hat. Der Arbeitgeber hat bei Vertragsabschluss eine Prognose über den Wegfall des Vertretungsbedarfs anzustellen, die sich darauf zu beziehen hat, wann der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass die Vertretungskraft dieselben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallenen Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte. Denn der vorübergehende Ausfall einer Stallkraft und die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überbrücken will oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweist und deren Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Auch in diesen Fällen der mittelbaren Vertretung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist.

Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen vorübergehenden Vertretungsbedarf einerseits und der befristeten Einstellung bzw. Vertragsverlängerung der Vertretungskraft andererseits ein Kausalzusammenhang besteht. Bestreitet der Arbeitnehmer den Kausalzusammenhang, muss der Arbeitgeber deutlich machen, in welcher Weise die befristete Einstellung bzw. Vertragsverlängerung der Befriedung des Vertretungsbedarfs dienen sollte. Hierzu kann es erforderlich sein, die zur Zeit der Befristungsabrede vorhandene Planung sowie deren tatsächliche und rechtliche Umsetzungsmöglichkeit zu schildern.