Arbeitsrecht_allg

Nachtarbeit

Nachtarbeit

darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Überschreitung auf 10 Stunden täglich ausnahmsweise möglich, wenn innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen Ausgleich geschaffen wird (§ 6 II ArbZG) Nachtarbeitnehmer haben einen Anspruch auf regelmäßige ärztliche Untersuchung. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss ihm ein Tagesarbeitsplatz angeboten werden, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder im Haushalt des Arbeitnehmer ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, es sei denn, dass dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. In diesem Falle ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Die Nachtarbeit ist durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder durch einen angemessenen Zuschlag auf das Arbeitsentgelt auszugleichen, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Nachtarbeitnehmer müssen den gleichen Zugang zu Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen haben.