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Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft

ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter zwar nicht die volle Arbeit leistet, sich aber an seiner Arbeitsstelle aufhalten muss, um aus eigenem Entschluss jederzeit eingreifen zu können. Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit.
EuGH-Urteil vom 3.Oktober 2000 (Az. C-303/98)

Unter Arbeitsbereitschaft wird die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung verstanden.
Während der Arbeitsbereitschaft braucht der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit zu entfalten, sondern sich nur an der Arbeitsstätte aufzuhalten und jederzeit bereit sein die Arbeit aufzunehmen und in den Arbeitsvorgang einzugreifen. Möglich ist auch, dass in Ausnahmefällen der Arbeitnehmer nicht an der Arbeitsstätte sich aufhält, sondern in seiner Wohnung, wo er sich auf Anweisung des Arbeitgebers bereit zu halten hat, so zum Beispiel im Fall eines Rettungssanitäters. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG kann durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung die tägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
In Tarifverträgen wird oft der Begriff der Arbeitsbereitschaft besonders definiert. In diesem Fall ist der
dort gewählte Begriff der Arbeitsbereitschaft zu beachten. Wenn die Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Arbeitsbereitschaft herangezogen wird, ist weiter zu beachten, ob die im konkreten Fall zu beurteilende Definition der Arbeitsbereitschaft übereinstimmt mit dem von der Rechtsprechung behandelten Fällen. Es ist zu unterscheiden zwischen Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft. Beispiel für Vollarbeit: Wenn ein Arbeitnehmer als Maschinenführer arbeitet und den Lauf der Maschine überwachen muss, dann erbringt er
Vollarbeit; ebenso Wachpersonal, welches über einen Bildschirm Räume kontrolliert; ebenso der Pförtner, der ein geöffnetes Werkstor überwachen muss.
Beispiele für Arbeitsbereitschaft: Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitsplatz auf einen Arbeitseinsatz warten muss, so z.B. ein Pförtner, der hinter einer geschlossenen Tür sitzt und nur auf Klingelzeichen öffnet; ebenso Taxifahrer, aber auch Wachpersonal, welches sich nur - ohne Kontrollgänge vorzunehmen - in einem Wachraum aufhält. Bei Arbeitsbereitschaft handelt es sich um eine
Leistung, bei welcher der Wechsel zwischen vollem Arbeitseinsatz und bloßer Bereitschaft nicht im voraus festgelegt ist. Regelmäßigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG bedeutet die Gleichförmigkeit der Abläufe, die anhand der betrieblichen Erfahrung zu ermitteln ist. In erheblichen Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann nicht in die Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer nur kurze Erholungspausen hat.
Der Arbeitgeber muss die Zeiten der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit vergüten. Es kann jedoch in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag eine geringere Vergütung vereinbart werden.