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Schlechterfüllung der Arbeitspflicht

Schlechterfüllung der Arbeitspflicht

Mit Schlechterfüllung der Arbeitspflicht sind die Fälle gemeint, in denen dem Arbeitgeber durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entsteht. Da im deutschen Zivilrecht der Grundsatz gilt, dass derjenige der einem anderen schuldhaft einen Schaden verursacht hat, diesen Schaden ersetzen muss, müsste der Arbeitnehmer jeden vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden ersetzten.

Beispiel: Herr Brummi ist Lkw - Fahrer für eine Porzellanmanufaktur. Während eines Transportes fliegt eine Wespe durch das offene Fenster in das Fahrerhaus. Als Brummi versucht, die Wespe durch heftiges Schlagen zu vertreiben, kommt es zu einem Unfall, weil er kurzfristig abgelenkt war. Porzellan im Wert von über 100.000,-- € geht zu Bruch. muss Brummi den Schaden bezahlen?

Wie das vorstehende Beispiel zeigt, würde die Anwendung des Grundsatzes, dass jeder schuldhaft verursachte Schäden zu zahlen hat, im Arbeitsrecht zu untragbaren Ergebnissen führen. Das BAG hat daher folgende Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers aufgestellt:

- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach den Umständen des Einzelfalles (Schadensumfang, Verschuldensgrad, Vergütungshöhe) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer, es sei denn, es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Lohn und Schadensrisiko .
- Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer ohne Einschränkungen.

Diese Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich gelten auch, wenn Dritte einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer haben, auch wenn der Dritte ein Kollege ist. Besonderheiten gelten bei der so genannten Mankohaftung, also der Haftung für Geld in einer Kasse oder ähnlichem. Hier haftet der Arbeitnehmer unabhängig von seinem Verschulden, aber nur dann, wenn er nachweislich als einziger Zugang zu dem Geld hatte. Manko ist der Schaden, den ein Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Waren- oder Kassenbestand eine Fehlmenge bzw. einen Fehlbetrag aufweist. Die Mankohaftung des Arbeitnehmers kann auf einer besonderen Mankovereinbarung oder auf den allgemeinen Haftungsbestimmungen beruhen. Eine Mankovereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer auch ohne Verschulden ein Manko zu ersetzen hat, ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer für dieses erhöhte Risiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhält.