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Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber treten, d. h. er darf weder in einem Konkurrenzbetrieb arbeiten, noch darf er dem Arbeitgeber als Selbstständiger Konkurrenz machen. Das Wettbewerbsverbot endet, sobald das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Ein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Wettbewerbsverbot kann ausdrücklich vereinbart werden, muss aber vergütet werden. Die Treuepflicht endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Ausnahme: Die aus der Treuepflicht folgende Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fort.

Nach § 110 GewO werden die für Handlungsgehilfen geltenden Regelungen der §§ 74 ff. HGB einheitlich für alle Arbeitnehmer angewendet. Auf Nichtarbeitnehmer sind diese nicht anwendbar. Für Handelsvertreter besteht eine den arbeitsrechtlichen Vorschriften ähnliche Regelung (§90 a HGB).

Formularmäßig vereinbarte Wettbewerbsverbote unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Außerdem sind die Unklarheitsregel und die Klauselverbote der §§ 305c Abs.2 wie auch der §§ 306-309 BGB anzuwenden.

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes bedarf der Schriftform vgl. § 74 HGB, iSd § 126 BGB.
Nach Auffassung des BAG genügt eine nicht unterzeichnete Wettbewerbsklausel dem Formerfordernis, wenn sie mit dem Arbeitsvertrag fest verbunden ist und im unterschriebenen Arbeitsvertrag auf sie hingewiesen wird.

Es empfiehlt sich jedoch eine gesonderte Urkunde zu erstellen.

Diese Urkunde muss die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung und die des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung enthalten. Die vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde muss dem Arbeitnehmer nachweislich ausgehändigt werden. Dieser wiederum ist verpflichtet diese anzunehmen. Im Falle der Annahmeverweigerung gilt § 162 BGB.

Wettbewerbsvereinbarungen könne nichtig oder unverbindlich sein (§ 74a HGB). Die Nichtigkeit führt zur Rechtsunwirksamkeit der gesamten Wettbewerbsvereinbarung. Bei unverbindlichen Wettbewerbsvereinbarungen kann der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot gegen Zahlung der Karenzentschädigung beachtet oder entschädigungslos Konkurrenz betreibt.

Bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung von der Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer zurücktreten.


ABER


Gemäß § 75a HGB wird der Arbeitgeber aber erst von dieser Verpflichtung mit Ablauf eines Jahres ab Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer befreit. Wenn kein arbeitgeberseitiges Interesse an einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot besteht, sollte die Verzichtserklärung daher bereits bei Ausspruch der Kündigung erfolgen, weil während der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer sowieso bezahlt werden muss. Hierdurch ergibt sich ein Einspareffekt für den Arbeitgeber.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann dieser binnen eines Monats schriftlich erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot für nicht gebunden hält (§ 75 Abs. 1 HGB). Mit Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber entfallen Wettbewerbsverbot und Entschädigungsleitung.

Eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer ebenfalls zur Lossagung , wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen erheblichen Anlass gegeben hat (§ 75 Abs. 2 HGB).

Das Wettbewerbsverbot kann beidseitig jederzeit durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.
Nach geltender Rechtsprechung umfasst eine Ausgleichsquittung, in welcher der Arbeitnehmer bestätigt, keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu haben, regelmäßig nicht die Rechte aus dem Wettbewerbsverbot.

Das Wettbewerbsverbot erlischt mit rechtswirksamen Rücktritt vom Vertrag.
Eine Insolvenz des Arbeitgebers und eine gleichzeitige Betriebsstilllegung befreit den AN.
Wird der Betrieb fortgeführt kann der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO zwischen Erfüllung und Ablehnung wählen.

Allgemeine Ausgleichsklauseln, etwa in einem Prozessvergleich erfassen auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot.

Aus der Wettbewerbsvereinbarung folgt die Pflicht des Arbeitnehmers, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem vertraglich festgelegten Umfange Wettbewerb zu unterlassen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung verpflichtet.

Gem. § 74c Abs. 1 HGB sind Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Entsprechendes gilt für Arbeitslosengeld. Übergangsgelder und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht angerechnet.

Der Arbeitgeber hat somit gem. § 74c Abs. 2 HGB einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die Höhe seines Erwerbs.