Arbeitsrecht_allg

Pflicht Weisungen zu befolgen

Pflicht Weisungen zu befolgen

Diese Pflicht folgt aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, sie besteht nur, soweit die Weisungen zumutbar und mit dem Gewissen vereinbar sind.

Beispiel: Herr Özveren ist Moslem. Er ist bei der Großmetzgerei "Schlacht & Platte" als Schlachter eingestellt worden. Herr Özveren schlachtet zunächst nur Rinder. Nach einiger Zeit, erhält er von der Firma die Weisung, er solle nunmehr in der Schweineschlachtung eingesetzt werden. Herr Özveren weigert sich. Zu Recht? Ja. Als Moslem muss Herr Özveren nicht Schweine schlachten. Die Weisung "unreine" Tiere zu schlachten ist nicht mit seinem Gewissen vereinbar. Er muss sie daher nicht beachten.

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch Weisungen für das außerbetriebliche Verhalten des Arbeitnehmers erteilen, und zwar dann, wenn sonst der Betrieb unter dem Verhalten des Arbeitnehmers leiden würde. Beispiel: Arbeitsleistung leidet wiederholt wegen durchgezechter Nacht. Nebentätigkeiten in der Freizeit kann der Arbeitgeber nur untersagen, wenn sich ein Verbot aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung ergibt und ein berechtigtes Interesse an dem Verbot der Nebentätigkeit besteht oder die Arbeitskraft durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bei Wettbewerb, Schwarzarbeit und wenn infolge der Nebentätigkeit Arbeitsschutzvorschriften (ArbZG) verletzt werden.