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Schwerbehinderte

Schwerbehinderte

Kompensatorische Privilegierung

Der Schwerbehindertenschutz soll die Eingliederung Schwerbehinderter in den Arbeitsprozess erleichtern und ihnen Arbeitsplätze verschaffen, die sie wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen gegen die Konkurrenz gesunder Arbeitnehmer nicht erhalten würden. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Schutz vor einer Benachteiligung von Behinderten wird durch ihre bewusste Bevorzugung gegenüber anderen Arbeitnehmern verwirklicht. Er besteht für Personen, die um mindestens 50 % durch körperliche, geistige oder seelische Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (§ 2 SGB IX), sowie für die ihnen Gleichgestellten (§ 2 III SGB IX). Personen, die um mindestens 30 % in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind, können auf ihren Antrag den Schwerbehinderten gleichgestellt nicht behalten können. Eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden. Das Schwerbehindertengesetz schützt sämtliche Behinderte, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache der Behinderung.


Quotenregelung

Ein Arbeitgeber muss prüfen, ob er einen freien Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzen kann (§ 81 SGB IX). Öffentliche und private Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (§ 71 SGB IX). Genügt ein Arbeitgeber dieser Einstellungspflicht nicht, so muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 77 SGB IX Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.


Förderpflicht

Der Arbeitgeber muss einen Schwerbehinderten so beschäftigen, dass dieser seine Fähigkeiten und Kenntnisse optimal einsetzen und verwerten sowie weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Geschieht das nicht, so hat der Schwerbehinderte einen Schadensersatzanspruch.
Schwerbehinderte (nicht Gleichgestellte) haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (§ 125 SGB IX).


Kündigungsbeschränkungen

Nach sechsmonatigem Bestehen (§ 90 SGB IX) des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten ist die ordentliche oder außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung Integrationsamtes zulässig (§ 85 SGB IX).. In den ersten 6 Monaten seines Bestehens kann dagegen auch das Arbeitsverhältnis von Schwerbehinderten ohne Angabe
eines Grundes gekündigt werden. Mit dieser Kündigungsmöglichkeit hat aber zugleich die außerdem bestehende Möglichkeit der Anfechtung des mit einem Schwerbehinderten geschlossenen Arbeitsvertrages wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung über die Schwerbehinderteneigenschaft ihre praktische Bedeutung verloren.
Zu beachten ist, dass im Falle der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle die Kündigung nur innerhalb eines Monats möglich ist.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat das Integrationsamt eine verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Wochen (§ 91 SGB IX). Erfolgt in dieser Zeit keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Im übrigen ist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch der Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu unterrichten und anzuhören.