Arbeitsrecht_allg

Ruhezeit

Ruhezeit

Gem. § 5 ArbZG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit
von 11 Stunden zu gewährleisten. Mit Beendigung ist die Beendigung der tatsächlichen Arbeitszeit und nicht die Beendigung der dienstplanmäßigen Soll-Arbeitszeit gemeint. Schaukeldienste (Frühschicht im Anschluss an Spätschicht) sind daher nicht mehr möglich, wenn diese Grenze nicht gewahrt wird. Die Ruhezeit ist Zeit ohne Arbeitsverpflichtung. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden nicht als Arbeitszeit gewertet. Sie kann um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats oder von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mind. 12 Stunden ausgeglichen wird. In Krankenhäusern können Kürzungen der Ruhezeiten durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft auch zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Inanspruchnahme nicht mehr als die
Hälfte der Ruhezeit ausmacht. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Regelung zu den Ruhezeiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden.