Arbeitsrecht_allg

Nachtarbeit - Schichtarbeit

Nachtarbeit - Schichtarbeit

Nachtarbeit liegt dann vor, wenn mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit also zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gearbeitet wird. Bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmedizinischen Feststellung über eine Gesundheitsgefährdung hat der Arbeitnehmer einen Umsetzungsanspruch. Auch bei bestimmten sozialen Belastungen (Pflege eines Kindes unter 12 Jahren oder Versorgung eines schwer pflegebedürftigen Angehörigen). Der Anspruch kann bei dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgeschlossen sein (in diesem Falle Anhörungsrecht des Personalvertretungsorgans). Unklar ist, ob der Arbeitgeber durch Änderungskündigungen einen Arbeitsplatz frei machen muss.