Arbeitsrecht_allg

Arbeitspflicht

Arbeitspflicht

Vertragliche Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht.
Fall: Peter Prost feiert gern. Er ist bei der Firma Trocken als Bürokaufmann angestellt. Nach einem lustigen Abend, der etwas länger dauerte, hat Peter morgens Schwierigkeiten aus dem Bett zu kommen. Er bittet daher seinen Nachbarn, den Maurer Sigurd Stein, ihn doch im Büro zu vertreten. Sigurd, der von den Tätigkeiten eines Bürokaufmannes nur recht verschwommene Vorstellungen hat, willigt ein und erscheint an
der Stelle von Peter im Blaumann bei Trocken. Herr Trocken ist mit dieser Art von Vertretung nicht einverstanden. Peter hat sich nicht krank gemeldet, da er davon ausging seine Arbeit werde durch Sigurd verrichtet. Herr Trocken zahlt Peter für den fraglichen Arbeitstag kein Gehalt. Die Arbeitspflicht ist höchstpersönlich. Eine Vertretung ist daher nicht möglich.