Freistellung Arbeitsbefreiung
Anspruch auf Sonderurlaub besteht bei einem Todesfall in der Familie aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), denn die Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer unverschuldet aus einem in seiner Person liegenden Grund unmöglich oder unzumutbar. Dauer ist einzelfallabhängig Wie lange der Sonderurlaub bei einem Todesfall in der Familie dauert, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach § 616 BGB besteht der Anspruch auf Freistellung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Die genaue Dauer des Sonderurlaubs ist einzelfallabhängig.
Bei Todesfall und Beerdigung eines nahen Verwandten (Ehegatten, Kinder) ist mehr als ein Tag Sonderurlaub üblich und angemessen. Nun ist natürlich eine Geburt, ein Umzug, ein Todesfall oder auch eine Hochzeit kein Ereignis, welches Sie berechtigt, 2 Wochen zu fehlen. Hier können Sie davon ausgehen, dass Sie 1 bis 2 Tage Sonderurlaub beanspruchen können. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2.Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3.Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Das ergibt sich aus § 616 BGB. Dazu gibt es auch bereits ein sehr altes BAG-Urteil vom 12.12.1973, Az.: 4 AZR 75/73. Bei "Niederkunft" der eigenen Ehefrau gibt es mindestens 1 Tag bezahlte Arbeitsverhinderung.
ACHTUNG
Einen Nachweis über den Todesfall kann der Chef verlangen!!!
Nun ein paar ausgesuchte Entscheidungen...
Gegenstand | JA | NEIN | Urteil |
Arztbesuch ohne Terminfreiheit Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zu versuchen, den Termin zur Untersuchung in arbeitsfreie Zeiten zu legen. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. |
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Das ist z. B. der Fall bei ärztlich zwingend festgelegten Besuchsterminen (z. B. zur Blutabnahme in nüchternen Zustand) |
JA |
BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89 |
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wenn der vom Arbeitnehmer ausgesuchte Arzt seines Vertrauens Sprechstunden nur in der Arbeitszeit hat, |
JA |
BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 455/81 |
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wenn der Arbeitnehmer den Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss oder wenn der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung keinen Einfluß nehmen kann . |
JA |
BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 92/82, 5 AZR 467/81 |
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Arztbesuche während der Gleitzeit Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil,so kann er - wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht - für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen. |
NEIN |
LAG Köln, Urteil v. 10.2.1993, 8 Sa 894/92 |
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Unfallbedingte Arztbesuche Arbeitsfehlzeiten infolge von 50 unfallbedingten Arztbesuchen in 13 Monaten sind nicht mehr verhältnismäßig geringfügig i.S.d. § 616 Abs. 1 BGB und müssen daher vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden. Deshalb hat der Schädiger das auf die Fehlzeiten entfallende Bruttoentgelt zuzüglich der Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen. |
NEIN |
LG Frankfurt, Urteil v. 2.12.1999, 2/1 S 163/99 |
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Kurzsichtigkeitsoperation Ein operativer Eingriff zur Korrektur einer Kurzsichtigkeit, die der Erbringung der Arbeitsleistung nicht entgegensteht, begründet keinen Vergütungsanspruch aus § 616 BGB. |
NEIN |
ArbG Frankfurt am Main, Urteil v. 23.5.2000, 4 Ca 8647/99 |
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Hochzeit Wird in einem Tarif- oder Einzelvertrag eine Freistellung „zur Eheschließung” festgelegt, so ist darunter sowohl die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten als auch die kirchliche Eheschließung zu verstehen. Der Arbeitnehmer hat nach § 315 BGB ein Wahlrecht, welche der beiden Ereignisse er zur Freistellung nutzt. Stehen ihm zwei Tage zu, kann er auch je einen Tag zu jedem der beiden Anlässe nehmen. |
JA |
BAG, Urteil v. 27.4.1983, 4 AZR 506/80 |
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Goldene Hochzeit Sofern der § 616 BGB nicht ausgeschlossen und eingeschränkt ist, ist eine Freistellung für die goldene Hochzeit zu gewähren, da es sich um eine „besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung” handelt. |
JA |
BAG, Urteil v. 25.10.1973, 5 AZR 156/73 |
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Hochzeit der Stiefkinder Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass ein bezahlter arbeitsfreier Tag zu gewähren ist „bei Hochzeit der Kinder”, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den arbeitsfreien Tag auch bei einer Hochzeit von Stiefkindern zu gewähren. |
NEIN |
LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.7.1988, 5 TaBV 31/88 |
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Pflege naher Angehöriger Unvorhergesehene Erkrankungen naher Angehöriger, die häusliche Pflege durch einen Arbeitnehmer erfordern, gelten als persönliche Leistungshindernisse i. S. d. § 616 BGB. |
JA |
BAG, Urteil v. 20.6.1979, 5 AZR 479/77 |
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Erkrankung von Angehörigen Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, wenn er aufgrund stationärer Unterbringung seiner Ehefrau zur Versorgung minderjähriger Kinder stellvertretend den Haushalt führt, denn ein persönliches Leistungshindernis liegt nur vor bei einer unvorhergesehenen Erkrankungen naher Angehöriger, welche eine häusliche Pflege durch den Arbeitnehmer erforderlich machen. |
NEIN |
LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.3.2007, 3 Sa 30/07 |
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Niederkunft der Ehefrau Für die Frage, ob eine Arbeitsverhinderung eines Arbeiters bei der Niederkunft der Ehefrau eingetreten ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau aus dem Wochenbett schon wieder aufgestanden ist, und auch nicht darauf, wo die Niederkunft stattgefunden hat. |
JA |
BAG, Urteil v. 26.2.1964, 4 AZR 257/63 |
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Höhere Gewalt Kein Anspruch auf Freistellung besteht, wenn ein Arbeitnehmer überhaupt nicht oder zu spät kommt, weil ein Verkehrsstau war, die Straßenbahn nicht rechtzeitig kam oder er wegen der Witterungsverhältnisse (z. B. Eisglätte, starkem Schneefall) oder einem witterungsbedingtem Fahrverbot seinen Arbeitsplatz nicht erreichen konnte. |
NEIN |
BAG, Urteil v. 8.12.1982, 4 AZR 134/80 BAG, Urteil v. 08.09.1982, 5 AZR 283/80 |
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