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Zeit der Arbeitsleistung

Zeit der Arbeitsleistung

Die Dauer der Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder gesetzlichen Vorschriften (z.B. ArbZG, Jugendarbeitsschutzgesetz oder Mutterschutzgesetz) ergeben. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden. Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit besteht nur, wenn ein dahingehende Vereinbarung besteht, oder sie betriebs- branchen- oder ortsüblich ist oder sie ausnahmsweise aus der Treuepflicht folgt.
Das Arbeitszeitgesetz regelt den Arbeitszeitschutz als Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts. Es schafft keine privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, die nach dem Gesetz zugelassenen Arbeitszeiten auch abzuleisten. Umfang, Lage und Vergütung der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit ergeben sich aus den tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Eine einseitige Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber oder eine vertragliche Vereinbarung, die ihm ein entsprechendes Recht einräumt, ist wegen Umgehung der zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam.

Das Gesetz findet auf Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Anwendung (§ 2 ArbZG). Es gilt nicht für leitende Angestellte (§ 5 III BetrVG), Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter, sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften, für Jugendliche (hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz), bestimmte Schiffe sowie Bäckereien und Konditoreien (hier gilt das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien)

Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

Gem. § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit, d. h. die Vollarbeitszeit und Arbeitsbereitschaft acht Stunden nicht überschreiten. Hiervon gibt es zahlreiche Ausnahmen: So ist eine Verlängerung auf zehn Stunden zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

• ist eine Verlängerung über 10 Stunden hinaus auch ohne Ausgleich zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
• ist eine andere Regelung des Ausgleichszeitraumes möglich.
• ist eine Verlängerung ohne Ausgleich an höchstens 60 Tagen im Jahr zulässig.
• können die Regelungen zur Arbeitszeit bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden.