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Wegezeit

Wegezeit

Im Arbeitszeitgesetz ist die Wegezeit nicht gesetzlich geregelt. In einzelnen Tarifverträgen kann die Vergütung von Wegezeiten geregelt sein; im Einzelfall auch in einer Betriebsvereinbarung oder im einzelnen Arbeitsvertrag. Im Einzelfall sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Wegezeiten dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag zu entnehmen. Zur Arbeitszeit gehört nicht die Wegezeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder dorthin zu kommen. Für die Wegezeit ist deshalb auch kein Arbeitsentgelt zu zahlen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer im Ausnahmefall außerhalb des Betriebs beschäftigt ist. Wenn der Arbeitnehmer unmittelbar von seiner Wohnung zu einem anderen außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz anreist, dann kann der Arbeitgeber die Zeit ihm anrechnen, die der Arbeitnehmer dadurch erspart, dass er nicht von seiner Wohnung zum Betrieb gelangen muss. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG soll die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen. Findet die Betriebsratstätigkeit jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt, dann hat das Betriebsratsmitglied einen Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung. In diesem Zusammenhang sind auch Reise- und Wegezeiten auszugleichen, z.B. wenn Wegezeiten anfallen für die Anfahrt zu einer Betriebsratssitzung eines Schichtarbeiters und die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Schicht des Schichtarbeiters stattfindet. Im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach dem Vergütungsausfallprinzip. Hier sind auch Wegezeitvergütungen mit in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen. Wegegeld und Fahrtgeld jedoch nur dann, wenn es sich hierbei um Beträge handelt, die der Arbeitnehmer unabhängig von notwendigen tatsächlichen Mehraufwendungen erhält, die er also fortlaufend bezieht ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich solche Aufwendungen hat. Vielmehr beginne und ende die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle sei nicht mit dem Arbeitsplatz identisch, sondern beschreibt einen weiten räumlichen Bereich. So kann sie mit dem Betrieb oder der Dienststelle identisch sein.