Der Arbeitsvertrag

§ 11 Erläuterungen

§ 11 Erläuterungen

Diensterfindungen

Grundsätzlich stehen dem Arbeitgeber alle Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers entschädigungslos zu, denn das Arbeitnehmererfindungsgesetz begründet für den Arbeitgeber ein umfassendes Aneignungs- und Verwertungsrecht (Monopol) an der Erfindung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat dafür, als Ausgleich für seine besondere technische Leistung und zugleich als Anreiz für künftige Kreativität, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegen Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Erfindungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Patentfähig sind Erfindungen, die eine neue, schöpferische Lehre zum technischen Handeln geben, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ausgenommen sind z. B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Heilmethoden, Züchtungen und Entwicklungen auf anderen Gebieten, wie etwa im Pflanzen- oder Tierbereich. Gebrauchsmusterfähig sind Erfindungen, die eine Bereicherung der Technik in einem gewissen Ausmaß darstellen.
Die Erfindung muss von dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses fertig gestellt worden sein. Maßgeblich ist, ob das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung rechtlich bestanden hat. Im Zweifel sollten Sie bezüglich der schwierigen Rechtsfrage, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch bestanden hat, einen Rechtsanwalt befragen. Der Arbeitnehmer muss eine Erfindung unverzüglich nach Fertigstellung dem Arbeitgeber melden und kenntlich machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Grundsätzlich bedarf diese Meldung der Schriftform, der Arbeitgeber kann jedoch auf die Einhaltung dieser Form verzichten. Der Arbeitgeber hat jetzt die Wahl, ob er die Erfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen möchte. Nimmt er sie unbeschränkt in Anspruch, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch den Arbeitgeber. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Arbeitnehmererfindung der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte, da sonst die Gefahr besteht, sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig zu machen.


Verbesserungsvorschläge

Bloße Verbesserungsvorschläge zählen nicht zu den Erfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Daher sollte arbeitsvertraglich eine angemessene Vergütung vereinbart werden. Dadurch kann der Arbeitgeber je nach Qualität des Vorschlags selbst entscheiden, wie viel ihm der Verbesserungsvorschlag objektiv wert ist und danach die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers ausrichten.