Der Arbeitsvertrag

§ 14 Nebenabreden

§ 14 Nebenabreden

Nebenabreden und Vertragsänderungen
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.