Der Arbeitsvertrag

§ 17 Dienstreisen

§ 17 Dienstreisen

Für die Erstattung der Kosten anläßlich von Dienstreisen gelten
die hierzu erlassenen Richtlinien des Arbeitgebers.

Dem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen Typ ....... oder ein
vergleichbares Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt. Die hierdurch entstehenden Kosten
einschließlich einer Vollkaskoversicherung ohne / mit € ....../
Selbstbeteiligung werden vom Arbeitgeber getragen.

Die Einzelheiten für die Gestellung eines Dienstwagens sind in der
Regelung über die Benutzung eines firmeneigenen PKW festgelegt,
die in der jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind.