Der Arbeitsvertrag

§ 1 Beginn Dauer Probe

§1 Beginn Dauer Probe

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2008.
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

Zwar wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Beginn regelmäßig ausgeschlossen, doch ist diese Regelung weitestgehend wirkungslos, denn die Rechtsfolge einer zu Unrecht erklärten Kündigung kann immer nur Ersatz des der Gegenseite entstandenen Schadens sein. Dieser Schaden mag ggf. in den Aufwendungen für die Anstellung einer Ersatzkraft liegen (Zeitungsinserate etc). Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass diese neuen Inseratkosten nicht entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt hätte. Dies wird regelmäßig ausgeschlossen werden können. Anders verhält es sich dann, wenn die Kosten einer Ersatzkraft für die ersten 14 Tage des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch eine Zeitarbeitsfirma) geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird regelmäßig der Hinweis des Arbeitnehmers auf die Zahl der Beschäftigungssuchenden registrierten Arbeitslosen einem weitergehenden Schaden entgegenstehen. Kann der Arbeitgeber daher einen konkreten Schaden nicht nachweisen, ist die Klausel im Ergebnis inhaltsleer.


Alternativen bei einer erstmaligen Befristung

§1
Das Arbeitsverhältnis wird gem. § 14 Abs. 2 TzBfG befristet geschlossen. Es beginnt am 01.01.08 und endet nach sechs (max. 24) Monaten am 30.06.2008, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird.

Oder

§1
Das Arbeitsverhältnis wird befristet…

…aufgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs für das Projekt „XYZ, bis zu dessen Fertigstellung, jedenfalls aber bis zum 31.12.2008;

…im Anschluss an das vorausgegangenen Berufsausbildungsverhältnis für die Dauer von 12 Monaten;

…zur Vertretung des Herrn Bellin, für die Dauer seiner Erkrankung bis zum 31.10.2008;

…zum Zwecke der Erprobung, für die Dauer von 6 Monaten, bis zum 30.06.2002;

…auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers bis zum 31.03.2003, da dieser sodann für 2 Jahre nach Australien auswandern wird;

oder

§1
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündbar.