Der Arbeitsvertrag

§ 11 Diensterfindungen

§ 11 Diensterfindungen

Diensterfindungen

Für die Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957 (BGBl I, S. 756 ff.) in seiner jeweiligen Fassung sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.

Verbesserungsvorschläge werden von der Geschäftsleitung nach individueller Vereinbarung vergütet.