Der Arbeitsvertrag

§ 16 Vertragsstrafe

§ 16 Vertragsstrafe

Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung das Bruttoentgelt pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart. Insgesamt darf die Vertragsstrafe nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt betragen. Im übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 10, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € als vereinbart.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.