Der Arbeitsvertrag

§ 18 Ausschlussfristen

§ 18 Ausschlussfristen

Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen,
Speicherung personenbezogener Daten

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automatisiert gespeichert und verarbeitet werden. Er erklärt, dass er sich die anliegende Belehrung über das Datengeheimnis durchgelesen hat und die ebenfalls anliegende Verpflichtungserklärung nach § 5 BDSG unterzeichnen wird.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an der betrieblichen Datenerfassung einschließlich der Erfassung von Produktionsscheinen oder der Benutzung eines Werksausweises über Komm-/Gehzeiten nach Weisung der Geschäftsleitung teilzunehmen. Einzelheiten bestimmt die Anweisung der Firma. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich insbesondere, einen maschinenlesbaren Ausweis zu benutzen.