Der Arbeitsvertrag

§ 14 Erläuterungen

§ 14 Erläuterungen

Das Arbeitsverhältnis als ein lebendiges Austauschverhältnis im Berufsalltag ist oftmals von zahlreichen mündlichen Abreden geprägt. In der Regel besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein wechselseitiges Vertrauen und jede Seite beachtet die untereinander getroffenen Abreden. Die Parteien stellen daher häufig erst im Konfliktfall fest, dass mündliche Zusagen wegen Formmangels nicht zu einem Rechtsanspruch führen.
Um Streitigkeiten und vor allem Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte in jedem Fall vertraglich festgehalten werden, dass neben dem Vertragsinhalt keine anderen Abreden zwischen den Parteien getroffen worden sind. Ist es doch erforderlich, sogenannte Nebenabreden oder Vertragsänderungen zu treffen, sollten diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Dadurch ist für beide Seiten verbindlich geregelt, dass nur solche Absprachen wirksam sind, die schriftlich festgehalten wurden und beiden durch Unterzeichnung zur Kenntnis gebracht worden sind.