Werkvertrag

schlüssiges Verhalten

Abnahme durch schlüssiges Verhalten

Die Abnahmeerklärung kann sich aus dem schlüssigen Verhalten des Bestellers ergeben, etwa dadurch, dass eine Schlussrechnung bezahlt wird. Aber auch aus der Untätigkeit des Bestellers kann im Einzelfall eine Abnahmeerklärung herauszulesen sein. Die Auslegung des Verhaltens auf der Seite des Bestellers ist in diesen Fällen problematisch.

Beispiel:

Der Kfz.- Meister K erteilt dem U den Auftrag, für den Eingang seiner Werkstatthalle ein Rolltor nach
individuellem Aufmaß herzustellen und zu montieren, das sich automatisch auf Knopfdruck verschließen
lässt. U fertigt und installiert das Rolltor. Bei der Benutzung durch K stellt sich heraus, dass sich das Tor
hin und wieder nicht richtig schließt. Dieser Fehler tritt aber sehr unregelmäßig auf, ohne dass K
feststellen kann, worauf er zurückzuführen ist. K beschließt also erst einmal, nichts zu unternehmen, und
nimmt sich vor, das Funktionieren des Rolltores lediglich weiterhin zu beobachten. Da er sich auch in
Zahlungsschwierigkeiten befindet, schiebt er die Bezahlung der Rechnung des U immer wieder auf.
Schließlich erhebt U nach zahlreichen Mahnungen Zahlungsklage gegen K, der die Fälligkeit der
Vergütung mit der Begründung in Frage stellt, er habe als Auftraggeber in keinem Zeitpunkt die Abnahme der Leistung erklärt.



Wenn ein Besteller durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er mit der Werkleistung einverstanden ist, auch ohne dies ausdrücklich zu erklären, so ist die Abnahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Besteller durch die rügelose Nutzung der Werkleistung den Eindruck entstehen lassen, dass er im wesentlichen eine vertragsgemäße Leistung erhalten hat und damit schlüssig die Abnahme erklärt, auch wenn er sich nicht ausdrücklich hierzu geäußert hat. Fraglich ist allerdings, in welchem Zeitpunkt genau die Abnahme erfolgt ist. Die Rechtsprechung räumt nämlich dem Besteller eine angemessene Frist zur Überprüfung der Werkleistung ein und geht erst nach Ablauf eines gewissen Beobachtungszeitraums, in dem mit der Entdeckung des Mangels zu rechnen ist, von der Abnahme aus. Bei einfachen Fehlern wie im vorliegenden Fall dürfte die Abnahme bereits nach einigen Tagen eingetreten sein.