Werkvertrag

Definition

Werkvertrag Definition

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 631 BGB).

Dem Auftraggeber kommt es hier also auf die Herstellung eines Werkes an. Dabei muss es sich nicht um ein Werkstück im wörtlichen Sinne handeln. Es reicht aus, dass er am Ende der Tätigkeit ein bestimmtes Ergebnis erhält. (Werkverträge sind z.B.
Der Auftrag zur Reparatur eines Fahrzeuges = Ergebnis: der Fehler ist behoben;
Eine Busfahrt in den Spreewald = Ergebnis: der Reisende steht am Zielort)

Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet; der Unternehmer steht nicht - wie oftmals der Dienstverpflichtete - gegenüber dem Besteller in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Werkverträge sind auch z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag), i.d.R. auch der erstmalige Erwerb einer (wenn auch schon bezugsfertigen) Eigentumswohnung oder eines Fertighauses (Baubetreuungsvertrag), der Architektenvertrag (auch wenn nur Führung der Bauaufsicht), der Beförderungsvertrag, der Vertrag zur Erbringung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung (Porträt, Gutachten) usw.

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB).
Eine Reihe von Werkverträgen sind besonders geregelt; Speditionsvertrag, Kommission, Verlagsvertrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Mäklervertrag, Reisevertrag.
Der deutschen Rechtsprechung nach sind grundsätzlich für einen Werkvertrag folgende Merkmale maßgebend:Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. Veränderung einer Sache

Eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenden Handlungen durch den Werkunternehmer (unternehmerische Dispositionsfreiheit, auch in zeitlicher Hinsicht); keine Einflussnahme des Bestellers auf:Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer; in der Regel eigene Arbeitsmittel;

Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern; keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Bestellerbetriebes Tragen des Unternehmerrisikos durch den Werkunternehmer, insbesondere Gewährleistung für Mängel des Werkes, Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers bei zufälligem Untergang des Werkes;

Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.

Praxisbeispiel

Beim Werkvertrag wird auch beispielsweise das Honorar eines Dozenten, welcher mit der der Programmierung einer Web- Site beauftragt wurde grundsätzlich in voller Höhe fällig, wenn das vereinbarte Werk (termingerecht) abgeliefert wurde. Was der Auftraggeber dann damit anfängt, ob er den Text ins Internet stellt oder in den Papierkorb schmeißt, hat auf das Honorar keine Auswirkungen mehr.

Anders als beim einem Dienstvertrag muss das Werk allerdings vom Auftraggeber abgenommen werden – und hier sind, wenn man den falschen Auftraggeber hat, eine Menge Schikanen möglich.