Werkvertrag

Verjährung

Verjährung von Vergütungsansprüchen

Die Vergütungsansprüche des Unternehmers nach BGB und VOB/B verjähren grundsätzlich gem. § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen, müsste. Im Streitfall müsste also der Besteller, der sich auf die Verjährung der Vergütungsforderung beruft, die ihm günstigen Umstände der Kenntniserlangung oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis auf der Seite des Unternehmers unter Beweis stellen, was ihm in aller Regel schwer fallen dürfte.

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Unternehmers verjährt dessen Vergütungsforderung gem. § 199 Abs.4 BGB in 10 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Wenn also der Vergütungsanspruch am 20.3.2002 entstanden ist, verjährt er spätestens am 20.3.2012 und zwar auch dann, wenn der Unternehmer erst kurz vor oder auch erst nach dem 20.3.2012 Kenntnis vom Anspruch und der Person des Schuldners erlangt.Diese 10 Jahresfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche, die keine Schadensersatzansprüche sind, also auch für den Wertersatzanspruch für bereits erbrachte Teilleistungen, wenn der Unternehmer gem. § 323 BGB zurück tritt. Gem. § 203 BGB ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen über Grund und Höhe des Anspruches gehemmt. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 204 BGB sieht in den Nr.1-14 zahlreiche Fälle vor, in denen die Verjährung gehemmt, d.h. für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird.

Im wesentlichen kommen für die Vergütungsforderung des Unternehmers folgende 9 Gründe für die Verjährungshemmung in Betracht:

1. Erhebung der Leistungs- oder Feststellungsklage
2. Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
3. Einreichung des Güteantrages und dessen Bekanntgabe an den Schuldner im Falle eines dem Zivilprozess vorgeschalteten Güteverfahrens
4. Zustellung der Streitverkündung an den Schuldner
5. Zustellung des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
6. Beginn des Verfahrens zur Erstellung eines vertraglich vereinbarten Schiedsgutachtens oder Beauftragung eines Gutachters gem. § 641 a BGB zur Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung
7. Zustellung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz
8. Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
9. Beginn eines Schiedsrichterlichen Verfahrens

Die Verjährung ist für die Dauer des jeweiligen Verfahrenszeitraums gehemmt. Die Hemmung endet gem. § 204 Abs.2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Unterbrechung und gegebenenfalls der Neubeginn der Verjährung, ist nur noch anzunehmen, wenn der Vergütungsanspruch vom Auftraggeber durch geleistete Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Sicherheitsleistung oder in sonstiger Weise anerkannt worden ist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).