Werkvertrag

Fingierte Abnahme

Fingierte Abnahme

Die Abnahme gilt außerdem gem. § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als erfolgt, wenn der Besteller die Erklärung der Abnahme unberechtigt verweigert, obwohl ihm hierfür vom Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Wesentliche Voraussetzung für die Abnahmewirkungen ist die Abnahmereife. Weist die Werkleistung wesentliche Mängel auf, kann der Unternehmer durch die Fristsetzung die Abnahme nicht herbeiführen.

Für die fingierte Abnahme müssen also drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Abnahmepflicht des Bestellers (Abnahmereife),
2. Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme (für Bauwerke reichen 12 Werktage in Anlehnung an § 12 Nr. 5 VOB/B aus),
3. Fristablauf ohne Abnahmeerklärung des Bestellers.

Wegen dieser Abnahmefiktion ist dem Unternehmer, der die Abnahme durchsetzen möchte, nicht mehr zu empfehlen, den Besteller auf Durchführung der Abnahme zu verklagen, weil er durch ergebnislose Fristsetzung die Abnahmewirkungen kostengünstiger herbeiführen kann. Im Streitfall kann der Unternehmer sich auf die erfolgte Abnahme berufen und die Vergütungsforderung gerichtlich geltend machen oder aber auf Feststellung klagen, dass die Abnahme gem. § 640 Abs.1 Satz 3 erfolgt ist. Schließlich steht es gem. § 641 a BGB der Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Fertigstellungsbescheinigung erteilt wird. Diese erlangt der Unternehmer, indem er bei einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer einen Antrag auf Bestimmung eines Gutachters stellt. Nachdem die Kammer einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter bestellt hat, beauftragt der Unternehmer den Gutachter, leistet an diesen einen Vorschuss, händigt ihm auf Anforderung die Vertragsunterlagen aus, worauf der Gutachter die Leistungen des Unternehmers besichtigt und auf etwaige Vertragswidrigkeiten und Mängel (hier auch unwesentliche) überprüft. Soweit diese nicht festgestellt werden, wird die Fertigstellungsmitteilung erteilt. Andernfalls erfolgt die Ablehnung der Bescheinigung und Mitteilung an den Unternehmer, damit dieser die Mängel beseitigen kann, worauf erneut die Besichtigung durch den Unternehmer usw. erfolgt. Da dieses Verfahren einigermaßen zeitraubend und umständlich ist, wird die Regelung praktisch entwertet.