Werkvertrag

Vergütung Unternehmer

Vergütung des Unternehmers

Im Regelfall ergibt sich die Vergütung aus der Vereinbarung. Gem. § 632 Abs.1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Ohne Vergütungsvereinbarung gilt die taxmäßige Vergütung, und wenn diese fehlt, die übliche Vergütung. Unter Taxe sind z.B. Gebührenordnungen zu verstehen, so wie sie für Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater existieren. Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu
verzinsen, sofern die Vergütung nicht gestundet ist (§ 641 Abs.4 BGB). Soweit die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, kann der Verzugszins gem. § 288 BGB verlangt werden.