Werkvertrag

erklärte Abnahme

Ausdrücklich erklärte Abnahme

Hat der Besteller die Abnahme nach den §§ 640,641 a BGB erklärt, treten im wesentlichen
folgende Rechtswirkungen ein: Fälligkeit des Vergütungs- bzw. Teilvergütungsanspruches (§ 641 Abs.1 BGB), Erlöschen des Erfüllungsanspruches (§ 362 BGB) Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche (§ 634 a Abs. 2 BGB), Verlust von Mängelansprüchen und Ansprüchen auf Vertragsstrafe, wenn insofern bei Abnahme kein Vorbehalt erklärt wird (§ 640 Abs.2 BGB, 341 Abs. 3 BGB),
Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr (für die Vergütungsgefahr gilt § 644 Abs. 1 BGB),
Umkehr der Beweislast, d.h. nach der Abnahme muss der Besteller (Auftraggeber) das Vorhandensein von Mängeln beweisen. Die Abnahme beinhaltet einerseits die körperliche Übergabe und Entgegennahme des Leistungsgegenstandes und andererseits die darauf bezogene, ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, dass die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird. Die Übergabe kann auch bei geistigen Leistungen erfolgen, wenn sie sich in irgendeiner weise verkörpern, z.B. in den Plänen des Architekten oder Statikers oder auch in Form eines GutachtensSoweit eine Übergabe nicht möglich ist, weil die Werkleistung z.B. in der Durchführung von Grundsstücksarbeiten oder Reparaturen am Haus des Bestellers besteht, genügt für die Abnahme die Erklärung, die vertraglich geschuldete Leistung erhalten zu haben. § 641 Abs.1 Satz 2 BGB sieht für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung eine Teilabnahme vor, die einen Teilvergütungsanspruch des Unternehmers begründet. Dies setzt in sich abgrenzbare Teilleistungen voraus. Im übrigen gelten dieselben inhaltlichen Voraussetzungen wie für eine Gesamtabnahme. Deren Rechtswirkungen treten bezogen auf die erbrachten Teilleistungen ein. Gem. § 640 Abs.1 Satz 2 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

Das BGB schreibt keine Form für die Abnahme vor, auch wenn in jedem Falle den Vertragsparteien zu empfehlen ist, ein Abnahmeprotokoll schriftlich aufzunehmen. Deshalb kann die Abnahme auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit für die Abnahmeerklärung vertraglich keine besondere Form vorgeschrieben ist.