Werkvertrag

Nacherfüllungsanspruch

Nacherfüllungsanspruch

Gem. §§ 634,635 BGB kann der Besteller eines mangelhaften Werks zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann (Primäransprüche). Dieses Nacherfüllungsverlangen soll dem Unternehmer eine zweite Möglichkeit zur Vertragserfüllung einräumen. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen
(Sekundäransprüche). Die Geltendmachung von Sekundäransprüchen hängt damit davon ab, dass der Besteller den Unternehmer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordert. Dabei muss er den Mangel seinem Erscheinungsbild nach beschreiben, nicht erforderlich ist, dass Ursachen des Mangels und die Verantwortlichkeit des Unternehmers beschrieben werden. Der Unternehmer kann wählen, ob er nachbessern oder neu herstellen will. Insbesondere kann es in seinem Interesse liegen, zur Vermeidung anderer Ansprüche die Neuherstellung kostengünstiger durchzuführen, als wenn er die Minderung seiner Vergütung hinnehmen oder Schadensersatzforderungen des Bestellers befriedigen müsste. Umgekehrt ist der Unternehmer zur Neuherstellung auch verpflichtet, wenn die Mängel nur durch Neuherstellung zu beheben sind. Nachbesserung oder Neuherstellung sind auf Kosten des Unternehmers durchzuführen, insofern hat der Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen (§ 635 Abs.2 BGB). Der Nacherfüllungsanspruch entfällt, wenn der Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Neuherstellung behoben werden kann, die Nacherfüllung also objektiv oder subjektiv i.S.d. § 275 Abs.1 BGB unmöglich ist.


Beispiel:

(1) B ist beauftragt, ein Dachgeschoss für Wohnzwecke auszubauen. Vereinbart ist eine Wohnfläche
nach DIN von 70 qm. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass objektiv nur eine Wohnfläche von 60
qm hergestellt werden konnte.
(2) Der Unternehmer kann weder die Mangelbeseitigung noch die Neuherstellung bewirken, weil er
seinen Betrieb technisch umgerüstet hat und daher die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht
mehr herstellen kann.



Im ersten Beispiel ist die Mangelbeseitigung (Minderleistung) objektiv unmöglich, wenn die
vereinbarte Wohnfläche auch nicht durch zumutbare Umplanung zu erzielen ist. Im zweiten Fall ist dem beauftragten Unternehmer die Nacherfüllung aus persönlichen Gründen unmöglich. In beiden Fällen entfällt daher die Nacherfüllungspflicht (§ 275 Abs.1 BGB).

Daneben kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs.3 BGB), oder wenn der sonstige
Mangelbeseitigungsaufwand in grobem Missverhältnis zum Mangelbeseitigungsinteresse steht (praktische Unmöglichkeit gem. § 275 Abs.2 BGB). Der Kostenaufwand für die Nacherfüllung ist unverhältnismäßig hoch, wenn er die mangelbedingte Wertminderung des Bauwerks erheblich übersteigt. Der sonstige Mangelbeseitigungsaufwand gem. § 275 Abs.2 BGB bezieht sich auf den Zeitaufwand oder auch den Materialbeschaffungsaufwand, wobei im Vergleich dazu das Mangelbeseitigungsinteresse des Bestellers von deutlich untergeordneter Bedeutung ist.Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Nacherfüllungsaufwand im Vergleich zum
Nacherfüllungsergebnis unverhältnismäßig hoch ist. Dies wird oft bei Schönheitsfehlern der Fall sein, die sich nur durch Neuherstellung beheben lassen. Schließlich besteht dass Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers, wenn ihm die persönliche Nacherfüllung unter Berücksichtigung des Interesses an der Mangelbeseitigung nicht zugemutet werden kann, obwohl er zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist. (§ 275 Abs.3 BGB). Ist die persönliche Leistungserbringung nicht geschuldet, bleibt es bei den sonstigen Leistungsverweigerungsrechten. Auf das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes muss sich der Unternehmer ausdrücklich berufen. Bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Nacherfüllung entfällt der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers hingegen gem. § 275 Abs.1 BGB automatisch.