Werkvertrag

Leistungsgefahr

Vergütungs- und Leistungsgefahr

Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer gem. §§ 644,645 BGB das Risiko, dass die bisher erbrachten Teilleistungen auch ohne eigenes Verschulden vernichtet oder beschädigt werden.
Der Unternehmer hat also keinen Anspruch darauf, die bisherigen Leistungen vergütet zu
erhalten, auch wenn von ihm nicht zu vertretende Umstände die bisherige Werkleistung
verschlechtert oder diese sogar gänzlich zerstört haben (Vergütungsgefahr).
Durch ein „Jahrhunderthochwasser“ in einem bisher von Hochwasser verschonten Gebiet werden die vom
Unternehmer bereits ausgeführten Bodenarbeiten vollkommen vernichtet, so dass diese neu ausgeführt
werden müssen. Die VOB/B war nicht vereinbart worden. Der Unternehmer hat nach BGB keinen
Vergütungsanspruch für die bisher erbrachten Teilleistungen.
Außerdem trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr bis zur Abnahme. Er ist also zur
Neuherstellung verpflichtet, ohne die bisherigen Arbeiten vergütet zu erhalten. Der Unternehmer kann die Vergütung seiner bisherigen Teilleistungen allerdings verlangen, wenn der Besteller dafür verantwortlich ist, dass die Werkleistung vor Abnahme vernichtet oder beschädigt wird. Die Verantwortlichkeit des Bestellers ergibt sich gem. § 645 Abs.1 BGB zunächst daraus, dass von ihm gelieferte mangelbehaftete Stoffe oder eigene Anweisungen den Schaden verursacht haben.

Die Rechtsprechung billigt dem Unternehmer einen Anspruch auf Teilvergütung in analoger Anwendung des § 645 BGB aber auch in sonstigen Fällen zu, in denen der Besteller ohne eigenes Verschulden die Zerstörung oder Beschädigung der Werkleistung herbeiführt oder die schädigenden Umstände zumindest der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind.


Beispiel:

Im Verlaufe der Bauausführung wird das bisher ausgeführte Bauwerk beschädigt, weil eine Gasleitung
auf dem Grundstück des Bauherrn explodiert. Der Bauunternehmer muss daher das Gebäude
teilweise neu errichten. Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass weder der Bauherr noch von ihm
beauftragte Personen die Gasexplosion verschuldet haben.



Die Beschaffenheit des Baugrundstücks fällt in die Risikosphäre des Bauherrn, so dass im vorliegenden Beispiel der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Teilleistungen behält. Hat der Unternehmer allerdings selbst schuldhaft dazu beigetragen, dass die eigene Werkleistung sich verschlechtert oder untergeht, verliert er den Vergütungsanspruch für die bisher erbrachte Teilleistung. Dies hat mit der Risikoverteilung nach §§ 644,645 BGB nichts zu tun.