Werkvertrag

Nachrangige Anprüche

Nachrangige Mängelanprüche

Erst wenn der Besteller den Unternehmer vergeblich zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat, kann er nachrangig weitergehende Ansprüche geltend machen. Das BGB sieht als Sekundäransprüche den Anspruch auf Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung der Vergütung und Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz vor (§ § 634 Nr.2-4 BGB).


Grundsätzlich einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht,

1. wenn die Nacherfüllung objektiv unmöglich ist (§ 275 Abs.1 BGB)
2. wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs.2, § 635 Abs.3 BGB) oder diese fehlgeschlagen ist (§ 636, 637 Abs.2 BGB),
3. wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist (§ 636,637 Abs.2 BGB),
4. wenn das Erfüllungsinteresse des Bestellers wegen der Verzögerung der Leistung entfallen ist (323 Abs.2 Nr.2 BGB),
5. wenn besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs.2 Nr.3 BGB).



Fehlgeschlagen bzw. unzumutbar ist die Nacherfüllung, wenn Nachbesserung oder Neuherstellung vom Unternehmer unberechtigt verweigert werden. Für den Besteller unzumutbar ist die Nacherfüllung ferner, wenn er auf Grund objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen darf, dass der Unternehmer nicht bereit oder auch nicht in der Lage ist die Nacherfüllung zu leisten. Das Nacherfüllungsinteresse des Bestellers kann entfallen, wenn der Zeitpunkt der Vertragserfüllung so vereinbart war, dass die Leistung bei Nichteinhaltung des Termins für den Besteller nicht mehr von Interesse ist (Fixgeschäft).