Werkvertrag

Bedeutung Abnahme

Inhalt und Bedeutung der Abnahme

Die Vertragsausführung beginnt nach Vertragsschluss und endet mit der Abnahme. Danach werden etwaige Mängel der Werkleistung gegebenenfalls auch durch Neuherstellung beseitigt.

Die Erfüllungsphase ist damit abgeschlossen, nunmehr geht es um die Ansprüche des Bestellers wegen etwaiger Mängel, die bei Abnahme bereits gerügt werden oder nach der Abnahme auftreten und, soweit nicht verjährt, Mängelansprüche des Bestellers auslösen.

Mit der Abnahme erklärt der Besteller, im wesentlichen eine vertragsgemäße Leistung, also den Tätigkeitserfolg erhalten zu haben, diese Erklärung wird gegebenenfalls dokumentiert. Nach der Abnahme erlischt daher der Erfüllungsanspruch des Bestellers, gem. § 641 BGB wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig.

Die Erfüllungsphase schlägt um in die Mangelbeseitigungsphase.

Insofern ist die Feststellung, ob und in welchem Zeitpunkt die Abnahme erfolgt, von größter Bedeutung. Von ihr hängen zahlreiche Rechtsfolgen ab. Die Abnahme wird daher zu Recht als Dreh- und Angelpunkt des Werkvertragsrechts bezeichnet.

Liegt Abnahmereife vor, ist die Abnahme Hauptpflicht des Bestellers ebenso wie die Pflicht zur Vergütung der Werkleistung. Daher hat der Besteller bei Abnahmereife auch die Kosten der Abnahme zu tragen.