Werkvertrag

Kündigung Rücktritt

Beendigung, Kündigung, Rücktritt

Die Kündigung des Werkvertrages führt zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages vor der
Fertigstellung. Sie ist daher nur bis zur Vollendung der Bauleistung möglich. Nach der Abnahme kommt eine Kündigung des Vertrages nicht mehr in Betracht. Mit der Kündigung wandeln sich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis um, in dem der Unternehmer zumindest seine bisherigen Leistungen, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die vereinbarte Vergütung geltend machen kann. Darüber hinaus können beide Seiten einen Ausgleich für die Schäden verlangen, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben. Gem. § 649 BGB (freies Kündigungsrecht) kann der Besteller den Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Unternehmer kann dennoch die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er wegen der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat, oder was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. Der Anspruch kann mehr als den Wert der bisher erbrachten Leistungen beinhalten. Ein vergleichbares freies Kündigungsrecht steht dem Unternehmer nicht zu. Er hat nur das
Sonderkündigungsrecht wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den
Besteller. Gegebenenfalls hat der Unternehmer gem. § 643 BGB das Recht, dem Besteller
verbunden mit einer Kündigungsandrohung eine angemessene Frist zur Nachholung der
unterlassenen Mitwirkungshandlung zu setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, so endet das
Vertragsverhältnis (§ 643 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Unternehmer hat einen Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB. Darüber hinaus sieht § 650 BGB zugunsten des Bestellers die Möglichkeit der Kündigung bei Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages vor. Gem. § 648 a) Abs.5 BGB kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn der Besteller eine verlangte Sicherheit nicht fristgemäß geleistet hat.
Neben den speziell im Werkvertragsrecht vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten folgt die Möglichkeit zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages aus den allgemeinen Bestimmungen des BGB: Danach ergibt sich die Möglichkeit zur Beendigung des Vertrages für beide Vertragsseiten aus dem Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB, das bei Verletzung leistungsbezogener Pflichten entstehen kann. Dazu gehören die verspätete oder mangelhafte Fertigstellung durch den Auftragnehmer sowie die verspätete Entrichtung fälliger Zahlungen durch den Auftraggeber. Soweit die Ausübung eines Rücktrittsrechtes nach BGB zur Beendigung des Vertrages führt, kann der Unternehmer Wertersatz für die bisher erbrachten Leistungen verlangen (§ 346 Abs.2,3 BGB). Daneben kommen Schadensersatzansprüche der rücktrittsberechtigten Vertragspartei in Betracht.
Auch die Verletzung sonstiger nicht leistungsbezogener Pflichten kann gem. § 324 BGB
Rücktrittsrechte auslösen, wenn dadurch die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar geworden ist. Daneben wird ein Kündigungsrecht aus besonders wichtigem Grund, so wie es § 314 BGB für Dauerschuldverhältnisse vorsieht (§ 314 BGB), kaum noch in Betracht kommen, weil die meisten Vertragsstörungen bereits durch die §§ 323,324 BGB erfasst werden. Schließlich gibt § 313 BGB das Recht wegen Störung der Geschäftsgrundlage den Vertrag zu kündigen. Beendigung des Werkvertrages nach BGB