Werkvertrag

Mängelanspruch

Mängelanspruch des Bestellers

Ein Sachmangel liegt nach § 633 BGB unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt, Beispiel:
Nach Leistungsbeschreibung soll eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 70 qm hergestellt
werden. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass die Wohnfläche nach DIN 277/283 nur eine Wohnfläche von 60 qm hat.

Die Leistung ist mit Fehlern behaftet, durch die der Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist,
Beispiel:

(1) Die Vertragsparteien gehen unausgesprochen davon aus, dass die zu errichtende Halle für
Ausstellungen genutzt werden soll. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass die bauliche Ausstattung
fehlt, die hierfür erforderlich ist.

(2) Bei einem Tunnelbau geht der Auftraggeber für seinen Vertragspartner erkennbar davon aus, dass
Fahrzeuge bestimmter Größe den Tunnel durchfahren können. Die lichte Weite des Tunnels wird aber
dessen ungeachtet zu gering ausgeführt.

Die Leistung ist mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern Beispiel:
Die Außen- und Innenwänden eines Fertigbaus sind mit Platten verkleidet, die Gasgeruch ausströmen,
so dass das weitere Bewohnen des Hauses nach Sachverständigengutachten gesundheitsschädlich ist.

Schließlich steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das
bestellte Werk
oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Damit sind die Fälle der
Falschleistung oder der Mengenabweichung gemeint, die im Vergleich zum Kaufvertrag für den Bauvertrag kaum Bedeutung haben. Nach Abnahme trägt der Besteller die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Abnahme.

Soweit für bestimmte Eigenschaften eine Zusicherung im Sinne einer Garantie gegeben wurde, entstehen alle Mängelansprüche, also auch das Rücktrittsrecht oder der Schadensersatzanspruch statt der Leistung, und zwar unabhängig vom Verschulden und vom Grad der Beschaffenheitsabweichung. Im Einzelfall kommt es daher auf die Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Garantiezusage an.