Werkvertrag

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen ( Anzahlung )

Gem. § 632a BGB kann der Unternehmer auch vor der Abnahme für in sich abgeschlossene Teile seines Werks z.B. nach Baufortschritt Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist nur fällig, wenn die Teilleistung vertragsgemäß hergestellt und auch frei von Mängeln ist, wobei durchaus fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen. Da die Werkleistung nie frei von sämtlichen Mängeln sein kann, würde in diesen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung vollkommen entwertet, so dass eine im wesentlichen vertragsgemäße Werkleistung für den Anspruch auf Abschlagszahlung genügen muss.Demgegenüber ist für die Abschlagszahlung nicht erforderlich, dass eine Abnahme oder Teilabnahme erfolgt ist. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, entsteht der Anspruch nur, wenn in sich abgeschlossenen Teile des Werks erbracht worden sind. Danach hängt der Anspruch auf
Abschlagszahlung davon ab, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung selbständige und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängige Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer Funktionsfähigkeit als auch hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung abschließend für sich allein beurteilt werden können. Dazu gehören z.B. der fertige Rohbau oder Dachdeckerarbeiten an einem von mehreren Gebäuden sowie der Einbau einer Heizungsanlage, wenn daneben noch andere Teilleistungen wie Installationsarbeiten zu erbringen sind. Der Abschlag kann ferner für die erforderlichen Stoffe und für eigens angefertigte oder angelieferte Bauteile verlangt werden, wenn der Besteller daran Eigentum erlangt hat, z.B. gem. §§ 946 ff BGB durch den Einbau von Stahlträgern, die speziell für das konkrete Bauvorhaben geliefert wurden,
oder
wenn der Unternehmer anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe der Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung i.d.R. durch Bankbürgschaft (§ 232 Abs.2 BGB) erbringt. Die Abschlagszahlung ist eine vorläufige Anzahlung auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung und daher gegebenenfalls mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch zu verrechnen. Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen sollen sog. Vorauszahlungen vor Leistungserbringung erfolgen, führen also in Abweichung zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller. Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen, so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt wird.